Nichtigkeit

Nichtigkeit
I. N. eines Rechtsgeschäfts: 1. Begriff: Vollständige rechtliche Wirkungslosigkeit eines  Rechtsgeschäfts (v.a. eines Vertrages).
- 2. N. tritt ein, wenn das Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder die guten Sitten (§ 138 BGB) verstößt (v.a. wucherisch ist,  Wucher), der gesetzlich vorgeschriebenen oder vereinbarten Form ermangelt (§ 125 BGB) oder wirksam angefochten ist (§ 142 BGB,  Anfechtung).
- Vgl. auch  Teilnichtigkeit.
II. N. eines Verwaltungsakts: 1. Begriff: Ein  Verwaltungsakt ist nichtig, wenn er an einem bes. schwerwiegenden und offenkundigen Fehler leidet (§ 125 I AO). Bes. schwerwiegend ist ein Fehler nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn der Verwaltungsakt die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so erheblichen Maß verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, ihn als verbindlich anzuerkennen. Offenkundig ist ein Fehler, wenn er von einem Nichtrechtskundigen bei summarischem Überblick über die Sach- und Rechtslage erkannt werden kann.
- 2. Rechtsfolgen: Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam (§ 124 III AO) und kann nicht geheilt werden (§§ 126,127 AO).

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Nichtigkeit — Nichtigkeit,die:1.〈etw.völligUnwichtiges〉Nichts·Belanglosigkeit·Kleinigkeit·Petitesse·Quisquilien♦umg:Läpperei·Quark·Kinkerlitzchen(Pl)·Kleinkram·Peanuts;auch⇨Nebensache–2.〈etw.gegenüberderGrößedesSeinsbzw.GottesvölligUnbedeutendes〉gehoben:Eitelke… …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Nichtigkeit — ist: Unwirksamkeit, der Rechtsbegriff Unwirksamkeit ex tunc (von Anfang an) Vanitas, die Vergänglichkeit alles Irdischen Nihilismus, weltanschauliches Grundprinzip, das Nichtanerkennen von Moral und tradierten Wertvorstellungen …   Deutsch Wikipedia

  • Nichtigkeit — (Nullität), in der Rechtssprache die völlige Ungültigkeit einer Rechtshandlung, so daß sie rechtlich als nicht geschehen anzusehen ist. Die Folge davon ist, daß die N. für und gegen jeden ihre Wirkung ausübt, daß sie vom Richter von Rechts wegen… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Nichtigkeit — Nichtigkeit, Nullität, Rechtsungültigkeit. Sei es ein Rechtsgeschäft selbst oder ein Akt eines Prozesses, denen die gesetzlichen Bedingungen zur Gültigkeit abgehen u. die daher mit der N. klage (N.beschwerde, querela nullitatis) nichtig erklärt,… …   Herders Conversations-Lexikon

  • Nichtigkeit — 1. ↑Inanität, ↑Nullität, 2. Lappalie …   Das große Fremdwörterbuch

  • Nichtigkeit — Kinkerlitzchen (umgangssprachlich); Kleinigkeit; Lappalie; Unwirksamkeit * * * Nịch|tig|keit 〈f. 20〉 I 〈unz.〉 1. 〈Rechtsw.〉 die Unwirksamkeit staatl. od. privater Rechtsakte, Ungültigkeit 2. 〈allg.〉 Wertlosigkeit ● die Nichtigkeit alles… …   Universal-Lexikon

  • Nichtigkeit — nicht: Das heute als Adverb verwendete Wort (mhd. niht, ahd. niwiht) ist aus ahd. ni ‹eo› wiht »nicht ‹irgend›etwas« entstanden. Die Negativpartikel ahd. ni steckt z. B. auch in ↑ nein und ↑ nie (vgl. ↑ un...); über ahd. eo, io »immer,… …   Das Herkunftswörterbuch

  • Nichtigkeit, die — Die Nichtigkeit, plur. inus. der Zustand, die Eigenschaft eines Dinges da es nichtig ist, in allen Bedeutungen dieses Wortes. Die Nichtigkeit eines Vertrages, eines Versprechens, dessen Ungültigkeit, Nullität. Die Nichtigkeit der guten Werke, des …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Nichtigkeit — Nịch|tig|keit …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Unwirksamkeit — Nichtigkeit * * * Ụn|wirk|sam|keit 〈f. 20; unz.〉 unwirksame Beschaffenheit * * * Ụn|wirk|sam|keit, die; : das Unwirksamsein. * * * Unwirksamkeit,   Recht: Ungültigkeit oder Vernichtbarkeit eines Rechtsakts. Unwirksamkeit tritt bei… …   Universal-Lexikon

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